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Unter Rechtsbindungswillen versteht man den Willen, an seine Willenserklärung gebunden zu sein. Dies ist z.B bei einer sog. “invitatio ad
offerendum”, wie beispielsweise bei einem Warenangebot in einem Schaufenster oder einer Abbildung von Waren in einem Katalog oder
Prospekt, zu verneinen. In einem solchen Fall möchte der Verkäufer nicht an sein “Angebot” gebunden sein, da er ansonsten das… mehr