CMS Hasche Sigle -
Am
Jahresende tritt jedes Mal Hektik auf, da die Verjährungsfrist für zahlreiche Forderungen noch gehemmt werden muss. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die
regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hinreichende
Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte. Grundsätzlich endet daher die regelmäßige Ve… mehr