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In der ersten Instanz ging das Gericht davon aus, daß Wilhelm Brause zur Tatzeit zwar eingeschränkt schuldfähig war, eine Strafmilderung
gleichwohl nicht in Betracht komme:
Da bei dem Angeklagten eine Blutentnahme nicht durchgeführt wurde, konnte es das Gericht nicht mit Sicherheit ausschließen, dass er die
Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat… mehr