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Nach dem Motto nicht lang schnacken, sondern Crack-Pfeifen direkt einsacken, verurteilten die hanseatischen Oberlandesrichter einen
Crack-Konsumenten, der von der Polizei mit 0,1 gr. Crack in seiner Pfeife kurz vor dem Konsum erwischt wurde, wegen Besitz von
Betäubungsmitteln nach § 29 I Nr. 1 bzw. Nr. 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Mit Urteil vom 23. November 2007 – AZ: 1 Ss 129/07 – g… mehr