Im Namen des Volkers -
Die Praxisausstattung muss eine zweckmäßige Versorgung der Versicherten gewährleisten (§ 124 Abs 4 SGB V).
Ein Masseur und medizinischer Bademeister erfüllt diese Voraussetzung für die Kassenzulassung nicht, wenn die Raumhöhe in der
Praxis 2,50 m unterschreitet; dies gilt unabhängig von der Verbindlichkeit der eine solche Raumhöhe fordernden Regelungen in den
Empfehlungen der Spi… mehr