RA J. Melchior, Wismar -
Auf Emfangsbekenntnissen des AG Münster findet sich - neben einer rechtlich unzutreffenden Belehrung darüber, wer die Kosten der
Rücksendung zu tragen hat - auch folgender Hinweis:
Sie können das Emfangsbekenntnis auch gem. § 174 Abs. II ZPO per Fax zurücksenden. Na klar, wie auch sonst? Wie ist also die Faxnummer?
Kurzer Blick in den Briefkopf:
Nr. 2560. Das ist mit Sicherheit falsch. … mehr